Besondere Geschäftsbedingungen (BGB) der General Overnight Express & Logistics (Austria) GmbH

Stand: September 2020

I. Geltungsbereich

  1. Diese Besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BGB“ genannt) gelten für alle Tätigkeiten der General Overnight Express & Logistics (Austria) GmbH (nachfolgend „GO!“ genannt), insbesondere für die Beförderung von Kurier-, Express- und Postsendungen („Sendungen“) über ein Logistiksystem („GO! System“), gleichgültig ob von GO! selbst oder von durch GO! beauftragten Dritten durchgeführt („Beförderung“).
  2. Soweit durch diese BGB nicht abweichend geregelt, gelten für alle Tätigkeiten von GO! die Bestimmungen des österreichischen Unternehmensgesetzbuches (UGB) sowie die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp), jeweils in ihrer geltenden Fassung. Bei internationalen Transporten mit Kraftfahrzeugen gelten subsidiär die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), bei internationalen Bahntransporten der Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) sowie für internationale Lufttransporte das Übereinkommen zur Vereinheitlichung des Luftfrachtrechtes (Montrealer Übereinkommen).
  3. Diese BGB gelten stets als Bestandteil jeder Beförderung und der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass GO! ausschließlich auf Grundlage dieser BGB arbeitet. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt GO! nicht an und diese werden nicht zum Vertragsinhalt, es sei denn, GO! hat den abweichenden Bedingungen ausdrücklich durch schriftliche Bestätigung zugestimmt.
  4. Alle Sendungen, bei denen Absender, Empfänger oder Dritte, die auf Sanktions- bzw. Boykottlisten der anzuwendenden EG-Antiterrorverordnungen oder sonstigen Sanktionslisten geführt sind, in die Leistungserbringung von GO! einbezogen werden sollen, unterliegen einem grundsätzlich zu beachtenden Beförderungsausschluss.

 

II. Leistungsumfang

  1. Die Beförderung durch GO! schließt das Abholen, den Transport und die Zustellung der Sendungen ein.
  2. Die Beförderung erfolgt auf dem der bestellten Leistungsart angemessenen Transportweg zum Empfänger. Die Auslieferung erfolgt je nach Leistungsart grundsätzlich im Rahmen der in den jeweils gültigen Preislisten genannten Laufzeiten.
  3. Laufzeitangaben sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich einzelvertraglich und schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.

 

III. Beförderungsausschluss

  1. Von der Beförderung grundsätzlich ausgeschlossen sind in Ergänzung der Beförderungsausschlüsse des § 5 AÖSp:
    (a) konzessionspflichtige Dienste nach § 26 Postmarktgesetz;
    (b) für internationale Beförderung von Sendungen solche, die nach den Bestimmungen der International Air Transport Association (IATA) oder der International Civil Aviation Organisation (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind;
    (c) sämtliche Tierarten, ausgenommen jene, deren Beförderung nach den Besonderen Geschäftsbedingungen hinsichtlich Tiersendungen von GO! geregelt ist;
    (d) vorbehaltlich einzelvertraglicher Vereinbarung nach Ziffer III.2. Sendungen mit besonderem Wert („Wertsendungen“). Als Wertsendung gilt insbesondere eine Sendung, die (i) einen Wert von mehr als € 50.000,00 aufweist, sowie (ii) Sendungen unter einem Wert von € 50.000,00, die eine sonstige außergewöhnliche Bedeutung aufweisen, wie Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Geld oder Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten); sowie
    (e) vorbehaltlich einzelvertraglicher Vereinbarung nach Ziffer III.4. Sendungen, die gefährliche Güter im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) beinhalten.
  2. Eine Beförderung von Wertsendungen kann erfolgen, wenn der Auftraggeber dies unter ausdrücklicher und schriftlicher Angabe des wahren Wertes des zu transportierenden Gutes beauftragt und hierzu mit GO! eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird. § 56 der AÖSp gelten sinngemäß für alle Wertsendungen, GO! haftet somit nicht für den wahren Wert der Sendung, wenn ihm dieser nicht durch den Auftraggeber mitgeteilt wurde. Unabhängig von der Kenntnis des wahren Wertes bleiben die Haftungsbestimmungen nach Ziffer V. von dieser Ziffer III.2. unberührt.
  3. Bei einer Beförderung von Wertsendungen nach Ziffer III.2. ist eine zusätzliche Transport- oder Valorenversicherung abzuschließen, deren Versicherungsleistung dem Auftraggeber zusteht.
  4. Eine Beförderung von gefährlichen Gütern nach Ziffer III.1.(e) bedarf einer ausdrücklichen vorherigen individuellen Vereinbarung des Auftraggebers mit GO! Der Auftraggeber hat im Zuge einer solchen Vereinbarung die genaue Art des Gefahrguts, der drohenden Gefahr sowie gegebenenfalls zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass bei Übergabe des Gefahrengutes an GO! die für dieses Gefahrengut einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere auch dann, wenn die Verpflichtung nach den gesetzlichen Bestimmungen bei GO! liegen würde. Abweichend von Ziffer II.3. ist die Vereinbarung von Laufzeitbindungen für gefährliche Güter grundsätzlich ausgeschlossen.

 

IV. Beförderungsbedingungen / wechselseitige Verpflichtungen

  1. Die Pflichten des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen der AÖSp; insbesondere obliegen dem Auftraggeber die transportsichere Verpackung der Sendung sowie die Bereitstellung der für die Sendung erforderlichen Begleitpapiere.
  2. GO! ist insbesondere nicht verpflichtet, vor Annahme den Inhalt einer Sendung zu überprüfen. Dies gilt auch für nach diesen Bedingungen ausgeschlossene Güter nach Ziffer III.
  3. Das Gewicht von Sendungen wird vor Beförderung durch GO! mittels geeichter Waagen festgestellt. Angaben des Auftraggebers zum Gewicht der Sendung sind nicht maßgeblich und insbesondere sind Abweichungen dieser Angaben gegenüber den von GO! gemessenen Werten unbeachtlich.
  4. GO! ist befugt, Sendungen zur Anschriftenüberprüfung oder aus Gründen ordnungsgemäßer Vertragserfüllung zu öffnen, insbesondere auch um sicherzustellen, dass keine dem Beförderungsausschluss nach Ziffer III unterliegenden Güter vorliegen.
  5. Liegt eine Sendung vor, die von der Beförderung ausgeschlossen ist, steht es GO! frei, diese an den Auftraggeber zurückzusenden. Der Auftraggeber hat in diesem Falle auch die Kosten für den Rücktransport zu tragen.
  6. Sofern eine bindende Lieferfrist vereinbart wurde, beginnt diese mit Übernahme der Sendung durch GO! Bei vorübergehender Nichtzustellbarkeit verlängert sich die Lieferfrist jeweils um mindestens einen Tag, bei endgültiger Nichtzustellbarkeit kommt Ziffer IV.9. zur Anwendung.
  7. Die Zustellung von Sendungen an den Empfänger erfolgt gegen Unterschrift an den Empfänger oder sonstige Personen, die unter der Zustelladresse angetroffen werden oder vom Auftraggeber benannt sind und von denen nach den Gesamtumständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme berechtigt sind. Ist eine Geschäftsadresse als Empfangsadresse angegeben, so erfolgt die Zustellung zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten.
  8. Sendungen können in Briefkästen eingelegt und / oder abgestellt werden, sofern die besonders vereinbart ist. Diese Sendungen gelten mit der Einlegung in den Briefkasten bzw. der Abstellung als zugestellt. Unsere Haftung endet mit der Einlegung in den Briefkasten des bestimmungsgemäßen Empfängers bzw. der Abstellung.
  9. Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wird oder die aus anderen, in der Sphäre des Auftraggebers oder des Empfängers liegenden Gründen nicht zugestellt werden können, werden in derselben Leistungsart, wie vom Auftraggeber für die Beförderung gewünscht wurde, an den Auftraggeber auf dessen Kosten gemäß aktueller GO! Preisliste zurückgesandt.

 

V. Entgelte, Kosten und Haftung

  1. Abrechnungsgrundlage für die Ermittlung des Entgelts für die Beförderung von Sendungen ist entsprechend der Ziffer IV.3. ausschließlich jenes Gewicht, welches durch GO! festgestellt wurde.
  2. Wenn keine anderslautende schriftliche Vereinbarung zwischen GO! und dem Auftraggeber getroffen wurde, so ist in Übereinstimmung mit § 29 AÖSp vom Auftraggeber das für die Beförderung zu entrichtende Entgelt für die Sendung bei Ablieferung an GO! bar zu bezahlen (Fälligkeit). Zahlungsverzug tritt ohne weitere Mahnung oder sonstige Voraussetzung spätestens nach Ablauf von fünf Tagen nach der Fälligkeit ein. Im Falle des Zahlungsverzugs erhebt GO! Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 0,75 % je angefangenen Monat. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Die Haftung von GO! richtet sich, soweit in diesen BGB keine besonderen Haftungsregelungen festgelegt werden, nach den §§ 51 ff der AÖSp sowie subsidiär nach den Bestimmungen des UGB. Eine darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, wird, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, ebenso die Haftung für Fälle leichter Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden.
  4. Für Fälle (i) des Verlustes oder (ii) der Beschädigung der Sendung haftet GO! je Sendung wie folgt:
    - bei Sendungen von heute auf morgen („Overnight“), Auslieferungen am selben Tag („Same-Day-Service“) und sonstigen Sendungen, ausgenommen Direkttransporte auf (i) 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung oder (ii) € 2.500,00 je Sendung, je nachdem, welcher Betrag höher ist;
    - bei nationalen Direkttransporten auf (i) 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung oder (ii) bis maximal € 50.000,00 je Sendung, je nachdem, welcher Haftungsbetrag höher ist.
  5. Bei nationalen Beförderungen ist bei einer ausdrücklich vereinbarten Lieferzeit (Ziffer II.3.) die Haftung für ein Überschreiten der vereinbarten Lieferfrist auf den einfachen Betrag des Entgeltes für die Beförderung der jeweiligen Sendung begrenzt.
  6. Haftet GO! wegen Verletzung einer mit der Beförderung zusammenhängenden Vertragspflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung der Sendung oder durch Überschreiten einer vereinbarten Lieferfrist entstanden sind, ist die Haftung auf den einfachen Wert jenes Betrages, der bei Verlust der Sendung zu zahlen wäre, beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Sach- und Personenschäden.
  7. Bei internationaler Beförderung von Sendungen gelten die Bestimmungen der internationalen Abkommen nach Ziffer I.2.
  8. Zusatzbestimmungen für die Zollabfertigung: Die Kosten für die Verzollung von Sendungen nach § 25 b AÖSp bestimmen sich nach den Tarifzuschlägen gemäß der aktuellen GO! Preislisten. Ansonsten gelten in Zusammenhang mit der Zollabfertigung die Bestimmungen des UGB und der AÖSp.

 

VI. Sonstige Bestimmungen

  1. Datenschutz: GO! ist berechtigt, Daten, die im Zusammenhang mit den angebotenen Dienstleistungen erhoben werden, zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten und, auch grenzüberschreitend, an GO! Partner weiterzugeben, soweit und solange dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist. Die Datenverarbeitung kann im Hinblick auf weitere Leistungen und Angebote von GO! erfolgen. Der Auftraggeber ist mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung sowie Übermittlung, insbesondere auch an staatliche Stellen oder Zollbehörden, einverstanden.
  2. Gerichtsstand: Der Gerichtsstand richtet sich nach § 65 AÖSp.
  3. Rechtswahl: Für alle Verträge mit GO! gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart.
  4. Information nach dem Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG):
    GO! nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer alternativen Streitbeilegungsstelle teil.