Allgemeine Geschäftsbedingungen GO! Express & Logistics Deutschland GmbH

Stand: Oktober 2024

I.   Anwendungsbereich, Allgemeines

  1. Die Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die GO! Express & Logistics Deutschland GmbH sowie deren Gesellschafter oder Systempartner (künftig GO! genannt). GO! besorgt die Beförderung von Kurier-, Express- und Postsendungen über ein Logistiksystem.
     
  2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir der Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
     
  3. Soweit durch die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei internationalen Transporten mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), und bei internationalen Bahntransporten gilt der Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM). Für internationale Lufttransporte findet das Übereinkommen zur Vereinheitlichung des Luftfrachtrechtes (Montrealer Übereinkommen) Anwendung. Ergänzend zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei Transporten von Tieren die Sonderbedingungen „Tier-AGB“ als vereinbart. Diese finden Sie neben unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen unter general-overnight.com.
     
  4. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von GO! vor Vertragsbeginn schriftlich bestätigt werden.
     
  5. Alle Sendungen, bei denen Absender, Empfänger oder Dritte, die auf Sanktions- bzw. Boykottlisten der anzuwendenden EG-Antiterrorverordnungen oder sonstigen Sanktionslisten geführt sind, in die Leistungserbringung von GO! einbezogen werden sollen, unterliegen einem grundsätzlich zu beachtenden Beförderungsausschluss.

 

II. Leistungen und Preise

  1. Die Beförderungsleistungen von GO! beinhalten die Besorgung des Abholens, des Transports und des Zustellens der Sendungen. Die Beförderung erfolgt in der Regel auf dem der bestellten Leistungsart angemessenen Transportweg zum Empfänger. Die Auslieferung erfolgt je nach Leistungsart grundsätzlich im Rahmen der in den jeweils gültigen Preislisten genannten Laufzeiten. Diese Laufzeitangaben sind grundsätzlich unverbindlich; die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist damit nicht verbunden. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn dies ausdrücklich, einzelvertraglich und schriftlich vereinbart wurde. Zustellungen auf nicht landgebundene Inseln sowie Inseln ohne direkte Straßenanbindungen sind grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen.
     
  2. Vorbehaltlich der Regelungen in II. 3. ff. sind folgende Sendungen grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen:
    • Sendungen, die dem Beförderungsmonopol gem. § 51 PostG durch die Deutsche Post AG unterliegen
    • Sendungen, die die Beförderung verderblicher Lebensmittel beinhalten
    • Sendungen von Tieren, siehe gesonderte Regelungen Tier-AGB
    • Sendungen, die einer besonderen Gefahren- und Risikobetrachtung unterliegen, insbesondere Waffen, Munition, Asservate, Betäubungsmittel, psychoaktive Substanzen und medizinisches Cannabis.  - Sendungen, die dem Artenschutz unterliegen, jugendgefährdende Artikel o. Ä.
    • Sendungen, die ein besonderes Handling in Bezug auf bestimmte äußere Bedingungen und Faktoren erfordern
    • Sendungen, die einer gesonderten Lizenzierung oder Genehmigung bedürfen nicht gefährliche und gefährliche Abfälle im Sinne des deutsche Kreislaufwirtschaftsgesetzes für den innerdeutschen und grenzüberschreitenden Versand
    • Sendungen, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachschäden zu verursachen, insbesondere – aber nicht ausschließlich – lebende oder tote Tiere, kontaminiertes medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, medizinische Abfälle, menschliche oder tierische sterbliche Überreste, Körperteile oder Organe
    • jegliche strahlenempfindlichen Güter, bei denen wegen Durchleuchtungen, insbesondere durch Röntgenstrahlen, anlässlich von Sicherheitskontrollen die Gefahr von Schädigungen besteht
    • Sendungen mit besonderem Wert. Ein besonderer Wert ist insbesondere – aber nicht ausschließlich – anzunehmen bei Sendungen, die einen Wert von mehr als € 50.000,00 haben, sowie bei Sendungen von sonstiger außergewöhnlicher Bedeutung (wie z. B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Urnen, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Geld oder begebbare Wertpapiere [insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten]), selbst wenn der Wert der Sendung den Betrag von € 50.000,00 nicht erreicht.
    • Sendungen, die die Beförderung gefährlicher Güter, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen und als gefährlich mit besonderer Kennzeichnungspflicht eingestuft werden sowie Güter, Menschen, Tiere oder Transportmittel gefährden, beinhalten
    • bei internationalen Transporten auch solche Sendungen, die nach den Bestimmungen der International Air Transport Association (IATA) oder der International Civil Aviation Organization (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind.

      Enthält eine Sendung sowohl Güter, die einem Beförderungsausschluss unterfallen, als auch solche, die nicht von einem Beförderungsausschluss erfasst werden, unterliegt ein solches Paket gleichwohl insgesamt dem Beförderungsausschluss.
       
  3. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von verderblichen Lebensmitteln wünscht, kann eine Beförderung einer Lebensmittelsendung aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung dann erfolgen, wenn der Auftraggeber:
    • gewerblich tätig oder als landwirtschaftlicher Betrieb organisiert ist;
    • dies ausdrücklich schriftlich deklariert und dies auf der Sendung kenntlich macht;
    • nur lebensmittelrechtlich einwandfreie und haltbare Ware unter Berücksichtigung einer Sendungslaufzeit von 48 Stunden, gerechnet ab der Abholung bis zur Zustellung, übergibt;
    • für eine transportsichere Verpackung unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen und hygienischen Vorgaben Sorge trägt;
    • die für das zu transportierende Gut erforderliche Temperaturumgebung für mindestens 48 Stunden ab der Abholung bis zur Zustellung unter Berücksichtigung einer Außentemperaturbandbreite von +40 Grad bis –20 Grad sicherstellt;
    • die zu transportierende Sendung montags bis donnerstags bis längstens 19.00 Uhr und freitags bei gewährleisteter Samstagszustellung, an GO! übergibt. Eine Übergabe der Sendung vor gesetzlichen Feiertagen ist ausgeschlossen.
    • eine Annahme der Sendung nachhaltig sicherstellt. Bei dem beauftragten Transport von Alkohol hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass eine Annahme der Sendung durch volljährige Empfänger gewährleistet ist.

      Für Schäden und Folgeschäden, die aus der Verderblichkeit des Transportgutes heraus resultieren, ist eine Haftung von GO! ausgeschlossen.
       
  4. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von Gütern mit besonderem Wert wünscht, kann eine Beförderung einer Sendung mit besonderem Wert dann erfolgen, wenn der Auftraggeber dies unter ausdrücklicher und schriftlicher Angabe des richtigen Wertes des zu transportierenden Gutes zusätzlich beauftragt und gesonderte schriftliche einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen werden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Transport- oder Valorenversicherung abzuschließen. Dem Auftraggeber steht die Versicherungsleistung aus der abzuschließenden Versicherung zu. Die sich aus Ziffer IV ergebenden Haftungsbegrenzungen bleiben hiervon unberührt.
     
  5. Der Transport von gefährlichen Gütern bedarf abweichend der Regelungen in Ziffer 2 einer ausdrücklichen vorherigen individuellen Vereinbarung mit der jeweiligen GO! Station. Dabei hat der Auftraggeber vorab der Station schriftlich, rechtzeitig und in deutscher Sprache die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Enthält das Versandgut Trockeneis oder Flüssigstickstoff oder sonstige Stoffe, von denen eine grundsätzliche Gefahr ausgehen oder angenommen werden kann, ist dies vom Versender bei Beauftragung des Transportes schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht ist nicht abdingbar. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe des Gefahrguts an GO! die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren, schriftlicher Weisungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtung grundsätzlich denjenigen trifft, der das Transportgut tatsächlich übergibt. Der Transport von Gefahrgut ist grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen.
     
  6. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von sonstigen Gütern wünscht, die dem generellen Transportausschluss gemäß II. 2. unterliegen, bedarf es der ausdrücklichen einzelvertraglichen Absprache, soweit grundsätzlich ein Transport gesetzlich zulässig ist.
     
  7. Die transportsichere Verpackung der Sendung obliegt dem jeweiligen Auftraggeber. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Das Verpackungsmaterial und die Umverpackung der Sendung sind vom Auftraggeber so zu wählen, dass keine Schäden an anderen Sendungen von GO! entstehen können.
     
  8. GO! ist nicht verpflichtet, das Vorliegen eines Beförderungsausschlusses zu prüfen. Der Versender ist verpflichtet, vor Übergabe zu prüfen und GO! anzuzeigen, ob es sich um von der Beförderung ausgeschlossene Güter handelt. In Zweifelsfällen hat der Versender GO! hierüber zu informieren und die Entscheidung von GO! einzuholen. Unterlässt der Versender es, GO! zu informieren, gilt dies als Erklärung, dass das Paket keine ausgeschlossenen Güter enthält. Die Übernahme von ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar. GO! behält sich das Recht vor, eine Sendung jederzeit abzulehnen, festzuhalten, zu stornieren, zu verschieben oder auf Kosten des Auftraggebers zurückzusenden, falls eine solche Sendung nach Meinung von GO! Schäden oder Verzögerungen bei anderen Sendungen, Waren oder Personen verursachen kann. Dies gilt ebenso, wenn die Beförderung der Sendung gesetzlich verboten ist oder gegen Bestimmungen dieser Bedingungen verstoßen würde. Die Annahme einer Sendung durch GO! bedeutet nicht, dass die Sendung geltendem Recht, geltenden Bestimmungen oder den vorliegenden Bedingungen entspricht. GO! behält sich zudem die regelgerechte Entsorgung der dem Transportausschluss unterliegenden Sendungen zu Lasten des Auftraggebers ausdrücklich vor.
     
  9. Das für die Beförderung zu entrichtende Entgelt ist spätestens bei der Auslieferung der Sendung an den Kurierfahrer in bar zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Übernahme des Beförderungsgutes getroffen wurde. Wird die Zahlung bei oder nach der Übernahme der Sendung nicht geleistet, so tritt – vorbehaltlich einer anders lautenden Zahlungsvereinbarung hinsichtlich der Forderungen aus der Beförderungsleistung und sonstigen Nebenleistungen – ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug spätestens 14 Tage nach Übernahme der Sendung oder 10 Tage nach Erhalt der Rechnung ein, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Im Falle des Verzuges erhebt GO! Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 0,75 % je angefangenen Monat.
    Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten ebenso wie der Nachweis, ein Verzugsschaden sei überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden.

III. Übernahme und Ablieferung

  1. Die Übernahme des Auftrags erfolgt mit dessen Annahme, spätestens durch die Übergabe der Sendung durch oder für den Absender; die Ausführung, sobald es die Verkehrslage und Disposition der einzelnen Kurierfahrzeuge gestattet.
     
  2. Sofern Laufzeiten ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden (vgl. Ziffer II.1), beginnen diese mit der Übernahme der Sendung. Bei Nichtzustellbarkeit verlängert sich die Lieferfrist mindestens um einen Tag.
     
  3. GO! ist befugt – aber nicht verpflichtet – Sendungen zur Anschriftenüberprüfung, zur Überprüfung der Einhaltung vertraglicher Vorgaben sowie aufgrund behördlicher Anweisung zu öffnen.
     
  4. Sendungen können in Briefkästen eingelegt und / oder abgestellt werden, sofern dies besonders vereinbart ist. Diese Sendungen gelten mit der Einlegung in den Briefkasten bzw. der Abstellung als zugestellt. Unsere Haftung endet mit der Einlegung in den Briefkasten des bestimmungsgemäßen Empfängers bzw. der Abstellung.
     
  5. Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wurde oder die aus anderen nicht von GO! zu vertretenden Gründen nicht zugestellt werden konnten, werden in derselben Leistungsart, wie vom Auftraggeber für den Versand gewünscht wurde, an den Auftraggeber auf dessen Kosten gemäß der aktuellen Preisliste von GO! zurückgesandt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
     
  6. Die Zustellung von Sendungen erfolgt gegen Unterschrift an den Empfänger. Ist seitens des Versenders eine Zustellung an den Empfänger gegen Identitätsprüfung vorgegeben, wird die Zustellung nur bewirkt, wenn sich der Empfänger durch die Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweispapiers mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) ausreichend legitimiert. Der Versender hat den Empfänger hierüber vorab zu informieren. An Angehörige des Empfängers, den Ehegatten oder andere, auch in den Räumen des Empfängers anwesende Personen sowie Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers kann eine Zustellung nur erfolgen, sofern nach den Umständen angenommen werden kann, dass diese zur Annahme der Sendungen berechtigt sind, und der Zusteller den Empfänger unverzüglich mittels Benachrichtigungskarte über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) durch Einlegen in die Empfangseinrichtung des Empfängers (Briefkasten etc.) informiert. Eine Ablieferung an Hausbewohner und Nachbarn ist ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber eine entgegenstehende Verfügung erteilt hat. Ist eine Geschäftsadresse als Empfangsadresse angegeben, so erfolgt die Zustellung zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten.

IV. Haftung

1.   Nationale Beförderungen von Sendungen

Für den Verlust oder die Beschädigung der Sendung haftet GO! entsprechend der gesetzlichen Regelung der §§ 431 ff. HGB.
Unabhängig von den in Absatz 1 dieser Ziffer genannten Haftungsgrenzen bestimmt sich die Haftung von GO! im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Gutes je Sendung wie folgt:

  • bei Sendungen von heute auf morgen (Overnight), Auslieferungen am selben Tag (Same-Day-Service) und sonstigen Sendungen (außer Direkttransporte) auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung oder € 2.500,00 je Sendung, je nachdem, welcher Haftungsbetrag höher ist
  • bei nationalen Direkttransporten auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung oder bis maximal € 50.000,00 je Sendung, je nachdem, welcher Haftungsbetrag höher ist

Bei einer Überschreitung der ausdrücklich zu vereinbarenden Lieferfrist bei nationalen Beförderungen ist die Haftung entsprechend der Regelung des § 431 III HGB auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt

Haftet GO! wegen einer Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung der Sendung zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung der Sendung oder durch Überschreiten einer ausdrücklich vereinbarten Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, ist auch in diesem Falle entsprechend § 433 HGB die Haftung begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust der Sendung zu zahlen wäre.

GO! ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit die Entstehung des Schadens auf Umständen beruht, die GO! auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vermeiden und deren Folgen GO! nicht abwenden konnte. Dies gilt insbesondere, wenn der Schaden durch eine Anweisung des Auftraggebers oder seines Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist, ferner dann, wenn die Schadensentstehung auf Umstände zurückzuführen ist, die GO! nicht zurechenbar sind, wie etwa höhere Gewalt, Beschaffenheit der Sendung, Aufruhr und Unruhen, Arbeitskampf, elektrische oder magnetische Schäden an oder Löschung von elektrischen oder fotografischen Bildern, Daten oder Aufzeichnungen.

Im Übrigen gelten die sich aus § 427 HGB ergebenden besonderen Haftungsausschlussgründe.

2.   Internationale Beförderungen von Sendungen

Bei der internationalen Beförderung gelten die Bestimmungen der internationalen Abkommen (I.3).

3.   Obliegenheiten des Versenders

Der Versender ist angehalten, unter Berücksichtigung von Art, Wert und Beschaffenheit der von ihm zum Transport beauftragten Sendung − auch unter Berücksichtigung möglicher hoher Folgeschäden −, den von GO! oder deren verbundenen Unternehmen angebotenen Service unter Einbeziehung von Haftungsrisiken und Versicherungsschutz so zu wählen, dass die mit dem Betrieb eines Express- und Logistikdienstleistungssystems verbleibenden Risiken, die einen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung verursachen können, abgedeckt sind.

Besonders zeitkritische, wichtige und / oder wertvolle Sendungen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, sind vorab schriftlich anzumelden, damit besondere Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen unter Einbeziehung der vom Versender anzugebenden Risiken ergriffen werden können.

V.  Bestimmungen für die Zollabfertigung

  1. Der Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige und mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware, haben können.
     
  2. Mit der Übergabe der Sendung an den Kurier wird GO!, soweit dies zulässig ist, als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragt. GO! wird als nomineller Empfänger zum Zwecke der Beauftragung eines Zollmaklers zur Abwicklung der Zollformalitäten eingesetzt. Für die Zollabfertigung gelten die Tarifzuschläge gemäß der aktuellen Preisliste von GO!
     
  3. Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Auftraggebers oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger ggf. mit erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt, wenn dieser sein Recht auf Ablieferung der Sendung geltend macht. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht sofort nachkommt, haftet der Auftraggeber.

VI. Datenschutz

Alle im Rahmen der von GO! mit der Auftragsdurchführung anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf die Beratung und die Betreuung der Kunden verarbeitet und genutzt. Weitergabe, Verkauf oder sonstige Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist nicht gegeben, es sei denn, dass dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist oder der Auftraggeber ausdrücklich hierzu seine Einwilligung gegeben hat. Der Auftraggeber kann eine erteilte Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, die Daten werden dann nicht mehr weiterverarbeitet und, soweit rechtlich zulässig, gelöscht. Auf Aufforderung teilt GO! entsprechend dem geltenden Recht mit, ob und welche persönlichen Daten gespeichert sind.

VII. Gerichtsstand

Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Sitz der beauftragten Station von GO!, mit welcher der Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde.

VIII. Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

GO! nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.